Satzung

Satzung der

Stöberhundgruppe Südholstein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Stöberhundgruppe-Südholstein e.V.

(2) Er hat den Sitz in Lübeck
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt gesunder artenreicher Wildbestände und Vermeidung überhöhter Wildbestände mit den damit verbundenen Gefahren wie Seuchenzüge (z.B. der Schweinepest) oder der Verbreitung von Tierkrankheiten (z.B. der Aujeszkyschen Krankheit, des Dunkerschen Muskelgels) durch den jagdlichen Einsatz ausgebildeter leistungsfähiger Stöberhunde.


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat
    a) Fördermitglieder und
    b) stimmberechtigte Mitglieder.
(2) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
(3) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.
Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilund des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die stimmberechtigten Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Jahresbeitrage nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beiträge werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 30 % bzw. mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder des E-Mailversands. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über:
   a) Mitgliedbeiträge,
   b) Satzungsänderungen,
   c) Auflösung des Vereins,
   d) Einrichtung von Vereins-Abteilungen,
   e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart). Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden auf formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitglieder n alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Werden Beschlüsse bzw. Beauftragung gefasst, die in mittel- und unmittelbarem Bezug zu einem Vorstandsmitglied des Vereins stehen, wird dieses Vorstandmitglied für die Beschlussfindung und -abstimmung ausgeschlossen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Pro-Natur, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Ziele und Leistungen des Vereins
       1. Der Verein wird entsprechend des in § 2 umrissenen Zwecks tätig.
       2. Die Hundeführer planen Ihre Einsätze nach den Vorgaben des Vereins und handeln bei Ihrer Jagdausübung im Auftrag und als Mitglieder des Vereins.
       3. Den Hundeführern können Ihre notwendigen Auslagen, die durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden
           sind, in Höhe der einkommenssteuerrechtlich und lohnsteuerrechtlich zulässigen Umfangs
           pauschaliert, im übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen ersetzt werden.

§ 15 Weitere Ordnungen
        1. Beiträge für Mitglieder und Fördermitglieder werden in einer separaten Beitragsordnung erlassen.
        2. Es wird eine separate Strafgeldordnung beschlossen.

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